Satzung

Satzung des KV Hochtaunuskreis

1. Name und Sitz

Dieser Kreisverband ist ein Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er hat seinen Sitz in Oberursel und führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Hochtaunus“. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Hochtaunuskreises. Ihm gehören alle Ortsverbände der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hochtaunuskreis an.

2. Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können alle werden, die sich zu den Grundsätzen des Programms der Partei bekennen und keiner anderen Partei angehören.

(2) In der Bundesrepublik lebende Ausländer*innen oder Staatenlose können Mitglieder werden.

(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Kreisverband beantragt. Der Kreisvorstand entscheidet nach Rücksprache mit dem für den Wohnsitz zuständigen Ortsvorstand abschließend über die Aufnahme eines Mitglieds. Der Kreisverband hat die Mitgliederhoheit und pflegt die Mitgliederdatei gemäß Bundes- und Landessatzung.

(4) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die/der Abgelehnte Einspruch einlegen. Der Kreisvorstand ist in diesem Fall verpflichtet, seine Entscheidung schriftlich zu begründen und die Sache der Kreismitgliederversammlung binnen sechs Wochen zur Entscheidung vorzulegen, wenn er dem Einspruch nicht abhilft. Lehnt auch die Kreismitgliederversammlung die Aufnahme ab, kann die/der Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Einem Ausschluss muss ein förmliches Ausschlussverfahren vorausgehen. Das Verfahren dafür ist durch die Landes- bzw. Bundessatzung geregelt.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung in der Partei zu beteiligen, in den Arbeitsgruppen mitzuwirken sowie an allen Versammlungen und Sitzungen von Parteiorganen als Gast teilzunehmen. (2) Er/sie hat die Pflicht, seine/ihre Beiträge pünktlich zu entrichten. (3) Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der jeweils gültigen Satzung des Landesverbandes Hessen.(4) Auf schriftlichen Antrag des Mitglieds und in besonderen Härtefällen kann der Kreisvorstand abweichend von der geltenden Beitragsordnung eine Sonderregelung treffen.(5) Der Kreisvorstand kann einem Mitglied das Stimmrecht entziehen, wenn dieses trotz zweifacher Mahnung keine Beiträge zahlt.

4. Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

(1) die Kreismitgliederversammlung (KMV),

(2) der Kreisvorstand (KV).

5. Struktur

Die Ortsverbände sind gemäß der Satzungen der Bundes- und Landespartei von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN autonom in ihrer Organisation. Sie unterliegen den Satzungen und Ordnungen des Bundes-, Landes- und des Kreisverbandes.

6. Die Kreismitgliederversammlung

(1) Die KMV ist oberstes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Hochtaunus. Insbesondere beschließt sie über die Satzung, das Programm und die Politik des Kreisverbandes, stellt bei Bundes- und Landtagswahlen die Kandidat*innen für den oder die Wahlkreise sowie bei Kommunalwahlen die Kandidat*innen für die Wahl zum Kreistag auf, wählt den Kreisvorstand, die Rechnungsprüfer*innen sowie die Delegierten für Organe und Gremien der höheren Gebietsverbände der Partei. Sie beschließt den Haushalt und befindet über die Entlastung des Vorstandes.

(2) Der Kreisvorstand lädt zu den KMVen unter Wahrung einer Frist von mindestens 8 Tagen schriftlich per E-Mail oder per Post ein. Der Kreisvorstand erstellt eine Jahresplanung für die Kreismitgliederversammlungen. Es sollen pro Kalenderjahr mindestens zwei ordentliche KMVen stattfinden.

(3) Eine außerordentliche Einberufung der KMV kann jederzeit durch den Vorstand oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder oder zweier Ortsverbände erfolgen.

(4) Die Mitglieder entscheiden selbst über die Einrichtung von Arbeitskreisen, die im Rahmen ihres Sachgebiets eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit in eigenem Namen betreiben können. Über die Finanzierung dieser Arbeit entscheidet die KMV. (5) Die Teilnahme an einer KMV kann auch in elektronischer Form ermöglicht werden und Mitgliederrechte können in diesem Fall mit einer dafür geeigneten elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. Davon unberührt bleiben rechtliche Formerfordernisse, z.B. bei Listenaufstellungen oder Vorstandswahlen.

7. Der Vorstand

(1) Der KV besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, der/dem Kreisschatzmeister*in und bis zu drei Beisitzer*innen. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Neue Vorstandsmitglieder können bei jeder KMV gewählt werden. Für diese zwischenzeitlich gewählten Vorstandsmitglieder endet die Amtszeit mit dem Turnus des übrigen Vorstandes.

(2) Als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht gehört dem Kreisvorstand weiterhin ein*e Vertreter*in der Grünen Jugend Hochtaunus an. Diese*r wird von der Grünen Jugend Hochtaunus vorgeschlagen und von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des stimmberechtigten Kreisvorstandes gewählt.

(3) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kreisschatzmeister*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können über Ausgaben in Höhe von bis zu 1.000 Euro selbstständig im Rahmen des beschlossenen Haushalts verfügen.

(4) Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der KMV gebunden und legt mindestens einmal jährlich auf einer KMV über seine Arbeit Rechenschaft ab.

(5) Der stimmberechtigte Kreisvorstand wird mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt, eine der beiden Vorsitzenden muss eine Frau sein. Sollte keine Frau für einen nach der Parität den Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die KMV über das weitere Wahlverfahren. Ein Beschluss der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder kann die Entscheidung über das weitere Wahlverfahren einmalig auf die nächste KMV verschieben, auf der dann die Wahl stattfinden muss. Sofern auch auf der folgenden KMV kein geschäftsführender Vorstand mit einem männlichen und einer weiblichen Vorsitzenden gewählt werden kann, kann die Versammlung darüber entscheiden, dass auf die Frauenplätze männliche Mitglieder gewählt werden.

8. Beschlüsse

(1) Bei frist- und formgerechter Einladung ist die KMV beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auch ein nicht beschlussfähiger Vorstand kann die KMV einberufen.

9. Finanzen

(1) Soweit nicht durch diese Satzung im speziellen geregelt, gelten die jeweils gültigen Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes, die Finanzordnung des Landesverbandes und die Finanzordnung für die Kreisverbände des Landesverbands.

(2) Die Beitragserhebung erfolgt durch den Kreisverband. Der Kreisverband leitet die Mitgliedsbeiträge an den jeweils zuständigen Ortsverband weiter, abzüglich der Beitragsanteile für Bundes-, Landes- und Kreisverband. Den Beitragsanteil für den Kreisverband beschließt die KMV im Rahmen des Haushaltsbeschlusses.

(3) Die KMV wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer*innen. Diese überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen mit den Beschlüssen. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der KMV und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

(4) Der Kreisverband kann für die Führung der Konten der Ortsverbände Bankkonten eröffnen. Für die Konten der Ortsverbände gelten die Regelungen dieser Satzungen sowie §9 Abs. 1 entsprechend. Der Kreisvorstand kann Personen nach §2 Abs. 6 „Finanzordnung für Kreisverbände“ damit beauftragen die Kassen eines Ortsverbands zu führen. Die beauftragte Person des Ortsverbands ist dem*der Kreisschatzmeister*in oder dessen*deren beauftragter Person auskunfts- und rechenschaftspflichtig. In der Regel wird die*der Beauftragte des Ortsverbands durch die jeweilige Mitgliederversammlung des Ortsverbands bestimmt und vom Kreisvorstand bestätigt. Der jeweilige Ortsverband muss die Ernennung durch ein Protokoll nachweisen.

(5) Der Kreisverband erhebt Mandatsträger*innen Beiträge.(a) Der Einzug der Mandatsträger*innenbeiträge erfolgt über die Kreisgeschäftsstelle.(b) Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge beträgt für alle Abgeordneten des Kreistages und ehrenamtliche Mitglieder des Kreisausschusses einheitlich € 70 pro Monat.(c) Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge beträgt für hauptamtliche Beigeordnete des Kreisausschusses oder ähnlicher kommunaler Gremien auf Ebene des Hochtaunuskreises € 400 pro Monat.(d) Der/die Kreisschatzmeister*in richtet eine Clearinggruppe mit je einer/m Vertreter*in des Vorstandes und des Fraktionsvorstandes ein, die mit den Mandatsträger*innen alle Fragen der Mandatsträger*innenbeitragszahlung regelt. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, wird die Angelegenheit der zuständigen Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

10. Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom geschäftsführenden Vorstand, von mit der Datenpflege Beauftragten (z. B. Kreisgeschäftsführer*in und Mitgliedsbeauftragte der Ortsvorstände) und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Alle Berechtigten haben Datenschutzschulungen zu absolvieren.

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

11. Auflösung

Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes bedarf in einer Urabstimmung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen des Kreisverbandes einer gemeinnützigen ökologischen Institution oder der Landespartei zu, worüber die Mitglieder auf Vorschlag des KV ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit entscheiden.

Inkrafttreten:

Diese Satzung trat am 6. Januar 1981 in Kraft und wurde am 30.09.2022 geändert.